Über uns
Selbständige Gewerbetreibende
Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe im Sinne der Bestimmungen der §§ 94 Z. 21 und 108 GewO 1994 aus. Er muss einen strengen, durch eine staatliche Prüfung erbrachten Befähigungsnachweis erbringen. Der Fremdenführer weist sich durch eine amtliche Legitimation aus. Aufgrund der bundesweit ausgerichteten Prüfung und seiner Gewerbeberechtigung kann und darf der Fremdenführer in ganz Österreich führen.
Der gewerbebehördlich angemeldete und zugelassene Fremdenführer ist kraft Gesetzes Mitglied der Organisation der Wirtschaftskammern als Interessenvertretung und Servicestelle der Wirtschaft, und zwar der Fachgruppe der Freizeitbetriebe in der zuständigen Landeskammer. Als bundesweite Dachorganisation nimmt sich der Fachverband der Freizeitbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich der gemeinsamen Interessen der Fremdenführer an. Im Wege der Wirtschaftskammer besteht die Mitgliedschaft zum Weltverband der Fremdenführer-Vereinigungen und zur Europäischen Fremdenführer-Vereinigung.
Berufsbild
Aufgabe des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (wie insbesondere öffentliche Plätze und Gebäude, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Sammlungen, Museen, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, von Flora und Fauna, Industrie- und Wirtschaftsanlagen und dergleichen) die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt, sowie sonstige kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären. Der Fremdenführer übernimmt im Einzelfall aber auch Aufgaben und Tätigkeiten eines Reisebetreuers (Reiseleiters) wie Transfers oder die Begleitung von Reisegruppen in das Ausland. Die qualifizierte Führungstätigkeit des in Österreich geprüften Fremdenführers grenzt sich ab von den Tätigkeiten anderer Berufsgruppen, die durch die Gewerbeordnung oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind (wie Reisebetreuern, Schloss-, Burg- und Hausführern, Wander- und Bergführern bzw. Erläuterungen, die in Fahrzeugen des gewerblichen Personentransportes erfolgen, etwa durch Fiaker oder Taxilenker), ohne aber kraft Gesetzes über eine Prüfungsqualifikation verfügen zu müssen.
Fremdenführer aus dem EU/EWR-Raum dürfen vorübergehend grenzüberschreitend in Österreich tätig sein. Nähere Informationen zur sogenannten Dienstleistungsfreiheit finden Sie unter: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=414158&DstID=298
Ausbildung/Qualifikation
Die Zugangsvoraussetzungen für die fachliche Qualifikation zum reglementierten Gewerbe der Fremdenführer sind in der Fremdenführerverordnung BGBL II Nr. 46/2003 vom 28.01.2003 geregelt. Diese sieht vor, dass die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des Fremdenführerlehrganges und die erfolgreich abgelegte Fremdenführerprüfung erbracht wird.
Der obligatorische Fremdenführerlehrgang mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassender Ausbildungskurs an einer gesetzlich anerkannten Schulungseinrichtung zB Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern) vermittelt umfangreiche, qualifizierte Kenntnisse in Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichischer Geschichte, Kultur- und Kunstgeschichte, Heimat- und Volkskunde, Wirtschafts- und Sozialkunde, politische Bildung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Rechtskunde, Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsgeographie, Fremdenverkehrslehre und Erste Hilfe, sowie die Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in Fremdsprachen sowie Rhetorik und Verhaltensstrategie.